Impressum

Verein
AVATAR - Akademie
Lütschbachstrasse 38
8734 Ermetswil
Telefon: +41 (0)78 801 92 94

Präsident: 
Sandra Bigler

Statuten:

Verein AVATAR-Akademie
STATUTEN
Statuten Verein AVATAR-Akademie Seite 1 von 6
Rechtsform, Zweck und Name:
Art. 1
Unter dem Namen Verein «AVATAR-Akademie» besteht ein nicht gewinnorientierter Verein
im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
Art. 2
Ziel und Zweck des Vereins:
Der Verein «AVATAR-Akademie» bezweckt ein internationales Zusammensein zur
Durchführung für Gesundheits- und Potenzialentfaltung sowie für Kreativität, Inspiration und
Intuitionen.
Durch das Durchführen / Lehren von Autogenes Training – Tibetisches Reiki –
Quantenheilung – Schamanische Anwendungen – Erdheilungen – Energetisches Arbeiten –
Aufrichtung – Seelenreisen – Yoga, werden aus festgefahrenen Lebenssituationen /
Blockaden, wieder harmonische Entwicklungen der Menschen sowie die der Tiere im
Einklang der Natur positiv energetisch optimiert. Dies soll zur Gesunderhaltung von Körper,
Geist sowie der Gesellschaft und Natur von Nutzen sein soll.
Art. 3
Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.
Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
Art. 4
Organisation:
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung der stimmberechtigten Mitglieder
- der Vorstand
Art. 5
Der Verein «AVATAR-Akademie» finanziert sich durch folgende Mittel:
Mitgliederbeiträge, Gönner, Aufnahmegebühren, Seminare, Vorträge, Workshops,
Ausstellungen, Subventionen, Erträge aus Leistungsvereinbarungen, Spenden und
Zuwendungen aller Art, sowie Erwerb, von Schutz und Vergabe von Patenten, Lizenzen.
Ebenso der Unterstützung von wissenschaftlichen und geistigen Ereignissen und Projekten.
Die Mittel des Vereins werden für die Auslagen, die im Rahmen des Vereinszwecks anfallen,
verwendet.
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STATUTEN
Statuten Verein AVATAR-Akademie Seite 2 von 6
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins, wird ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen
gehaftet, eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren werden durch den Vorstand
festgelegt.
Art. 6
Mitgliederbeiträge:
Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Ausserdem werden von den
Mitgliedern Beiträge erhoben. Bei sogenannten «temporären Mitgliedschaften» mit einer
Laufzeit von nicht mehr als 6 Monate (oder weniger), wird keine Aufnahmegebühr erhoben.
Art. 7
Erwerb der Mitgliedschaft:
Die Aufnahme eines neuen Mitglieds erfolgt durch Eintragung in die Mitgliederliste,
nachdem der Vorstand des Vereins dem Antrag des neuen Mitglieds zugestimmt hat.
Art. 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder – Varianten einer Mitgliedschaft:
Grundsätzlich unterschieden wird zwischen den «stimmberechtigten Vereinsmitglied»
(stimmberechtigtes Mitglied genannt) und dem «fördernden Mitglied» (förderndes Mitglied
genannt). Die hier im Artikel genannten Rechte und Pflichten gelten dabei sowohl für
Mitglieder als auch für fördernde Mitglieder. Eine Stimmberechtigung bei
Mitgliederversammlungen hat dagegen nur das stimmberechtigte Mitglied. Das fördernde
bzw. temporäres Mitglied ist bei Versammlungen dagegen nicht einzuladen und hat bei einer
Teilnahme keine Stimme. Bei Gast- oder Schnuppermitgliedern mit einer zeitlich begrenzten
Testmitgliedschaft oder einer temporären Mitgliedschaft, handelt es sich ausschliesslich um
fördernde Mitglieder ohne Stimmberechtigung.
Die stimmberechtigte Mitgliedschaft beginnt üblicherweise als fördernde Mitgliedschaft und
kann frühestens nach einer Wartezeit, die in der Regel 99 Monate beträgt, in eine
stimmberechtigte Mitgliedschaft umgewandelt werden, sofern zwei stimmberechtigte
Mitglieder sich für das fördernde Mitglied verbürgen und der Vorstand der Aufnahme
zustimmt. Grundlage für die Umwandlung sollte der erkennbare Einsatz des Mitglieds bzgl.
der Vereinsziele sein.
Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
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STATUTEN
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Art. 9
Geheimhaltung & Verschwiegenheit:
Der Verein sowie jedes Mitglied, (dies gilt ausdrücklich für temporäre und Gastmitglieder
sowie alle fördernden Mitglieder) verpflichtet sich, über alle Informationen, die ihm durch
den Verein oder über den Verein und / oder über seine Vertreter und / oder Mitglieder
bekannt werden, uneingeschränktes Stillschweigen zu bewahren und unbefristet geheim zu
halten. Diese Verpflichtung schliesst ausdrücklich auch all jene Informationen, Hintergründe
und Umstände ein, die im Rahmen von Veranstaltungen, Workshops, Seminaren, Vorträgen,
Kongressen, Zusammenkünfte des Vereins geteilt werden.
Die Schweigepflicht besteht ausdrücklich auch über das Ende der Mitgliedschaft hinaus. Alle
Spenden die durch den Verein geleistet bzw. weitergegeben werden erfolgen anonym und in
Verschwiegenheit.
Art. 10
Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Bei juristischen Personen durch Austritt,
Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. Temporäre Mitgliedschaften enden zum
vereinbarten Laufzeitende automatisch.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der
Vereinsaustritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine
Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen
werden. Triftige Ausschlussgründe sind insbesondere die Nichterfüllung der finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein, Nichtbeachtung der Grundsätze des Vereins und
allgemein vereinsschädigendes Verhalten.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das
Vereinsvermögen oder auf Rückerstattung bezahlter Beiträge.
Art. 11
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen
stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
Es stehen ihr die folgenden unübertragbaren Befugnisse zu:
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Statuten Verein AVATAR-Akademie Seite 4 von 6
a) Wahl und Abberufung der Organe
b) Genehmigung der Tätigkeitsberichte des Vorstandes
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Abänderung der Statuten
e) Festlegen des Mitgliederbeitrages
Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr bis spätestens Ende Februar statt. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Beschluss oder auf Begehren von einem
Fünftel aller Stimmberechtigten Mitglieder von Gesetzes wegen (Art. 64 Abs. 3 ZGB) unter
Angabe von Zeit, Ort und Traktanden und unter Beilage der erforderlichen Unterlagen
schriftlich einberufen. Einladungsfrist beträgt 30 Tage.
Die Mitgliederversammlung beschliesst und wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, es wäre denn, dass das Gesetz oder diese Statuten eine
qualifizierte Mehrheit oder ein Quorum verlangen. Bei Stimmengleichheit hat der
Vorsitzende den Stichentscheid. Die schriftliche Zustimmung aller stimmberechtigten
Mitglieder ist einem Beschluss der Mitgliederversammlung gleichgestellt. (Art. 66 Abs. ZGB)
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder sein statutarischer
Stellvertreter oder gegebenenfalls ein von der Versammlung gewählter Tagespräsident.
Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen und sämtlichen Mitgliedern binnen Monatsfrist zuzustellen ist.
Die Abstimmung und Wahlen erfolgen offen.
Art. 12
Vorstand:
Der Vorstand des Vereins besteht aus 1 (einem) Präsidenten (max. 3), sowie 1 (ein)
Vizepräsidenten. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der
Vorstand konstituiert sich selbst und wählt auch den Vizepräsidenten. Der Vorstand trifft
sich so oft es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Art. 13
Die Aufgaben des Vorstands sind:
Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des
Vereinsvermögens.
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Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss
diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Art. 14
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes:
Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines
Präsidenten im Amt. Eine Neuwahl findet durch die Generalversammlung alle 5 Jahre statt,
eine Wiederwahl ist zulässig.
Art. 15
Statutenänderung:
Statutenänderungen können von der Generalversammlung beschlossen werden.
Art. 16
Ausserordentliche Mitgliederversammlung:
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn zweidrittel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Art. 17
Revision:
Die Revisionspflicht für den Verein bestimmt sich nach den Bestimmungen des Vereinsrechts
(Art. 69b ZGB).
Der Verein muss seine Buchführung durch eine/einen zugelassenen Revisionsexperten
ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der drei nachstehenden Grössen in zwei aufeinander
folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:
• Eine Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;
• Ein Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;
• 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
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